Schutzbefohlene

Schutzbefohlene
Schụtz|be|foh|le|ne(r) 〈f. 30 (m. 29); geh.〉 jmd., der dem Schutz eines anderen anbefohlen ist, Schützling

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Schụtz|be|foh|le|ne, die/eine Schutzbefohlene; der/einer Schutzbefohlenen, die Schutzbefohlenen/zwei Schutzbefohlene (Rechtsspr., sonst veraltend, geh.):
jmds. Schutz, Obhut Anvertraute; Schützling.

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Schutzbefohlene,
 
strafrechtlich besonders geschützte Personengruppen, und zwar Jugendliche und in Ausbildung befindlichen Personen, die von ihren Erziehern abhängig beziehungsweise in einem Arbeitsverhältnis untergeordnet sind; ferner Jugendliche und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die der Obhut einer Person (des Täters) unterstehen oder deren Hausstand angehören. Schutzbefohlene werden, je nach Ausgestaltung des Tatbestandes, gegen rohe Misshandlungen und böswillige, gesundheitsschädliche Vernachlässigung nach § 225 StGB, gegen sexuellen Missbrauch nach § 174 StGB und gegen eine die körperliche oder psychische Entwicklung erheblich schädigende Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB geschützt. Für Schäden, die Schutzbefohlene widerrechtlich Dritten zufügen, besteht eine zivilrechtliche Haftung des kraft Gesetzes berufenen Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB).

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Schụtz|be|foh|le|ne, der u. die <Dekl. ↑Abgeordnete> (Rechtsspr., sonst veraltend, geh.): jmds. Schutz, Obhut Anvertraute, Anvertruater; Schützling.

Universal-Lexikon. 2012.

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